Sensor Set Kpl RD 6,0 3000 10K Verp Kabellänge 3m - 7735502288
Set mit Fühler zur Warmwasserbereitung
für das Regelsystem Logamatic EMS plus,
4000 und 5000.
- Fühler NTC 10K mit 6 mm Durchmesser
(Kabellänge 3 m) sowie Anschluss-
stecker
- Zwei 1/4-Kreis-Blindsegmente u. Spann-
feder für Speicher mit Tauchhülsen
(19,5 mm Innendurchmesser bzw. 3/4")
-
Fabrikat: Buderus
Buderus-Artikel-Nr.: 7735502288
Dieser Artikel ersetzt Artikel.-Nr.: 5991384 (Vorgänger)
Hersteller: Bosch Thermotechnik GmbH, Sophienstraße 30-32, 35576 Wetzlar, Deutschland, www.buderus.de
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Zur Vermeidung von Körper- und Gesundheitsschäden ist die Erstinbetriebnahme, Montage, Wartung, Inspektion sowie Instandsetzung nur von autorisierten Fachbetrieben (Heizungsfachbetrieb u. Vertragsinstallationsunternehmen) vorzunehmen!
Installation von Elektrogeräten mit einem Anschluss von 230 Volt /400 Volt nicht-steckerfertig ist von eingetragenen Fachbetrieben vorzunehmen. Installation von Geräten mit einer Nennleistung von mehr als 12kW ist eine Zustimmung des Örtlichen Netzbetreibers einzuholen.
Bitte beachten vor der Installation und Montage die Hersteller Installations-, Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie die Produkt-/Systemzulassungen aller Anlagenkomponenten.
Bei Wärmeerzeugern ist unbedingt darauf zu achten, dass allein für diese Heizung nur zugelassene Abgastechnik zur Verwendung kommt. Zu einer bestimmungsgemäßen Verwendung gehören die Einhaltung der Hersteller Einbau, Inspektions- und Wartungsunterlagen.
Installation, Inspektion, Wartung und Instandsetzung von Gasgeräten sowie Gaseinstellungen darf nur durch ein autorisierte Fachbetriebe (Heizungsfachbetrieb u. Vertragsinstallationsunternehmen) auszuführen werden!
Achtung - Wichtige Informationen vor dem Einbau einer neuen Heizung:
Vor Einbau und Aufstellung einer Heizungsanlage, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben wird, hat eine Beratung zu erfolgen, die auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender Kohlenstoffdioxid-Bepreisung, hinweist.
Die Beratung ist von einer fachkundigen Person nach § 60b Absatz 3 Satz 2 oder § 88 Absatz 1 durchzuführen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen stellen bis zum 1. Januar 2024 Informationen zur Verfügung, die als Grundlage für die Beratung zu verwenden sind.
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